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Auch privat ein Vorbild
Bei privaten Verfehlungen droht der Entzug der Zuverlässigkeit
Grundlage für die Erbringung von Bewachungsleistungen ist die Zulassung als Bewachungsunternehmen. Die Voraussetzung dafür regelt § 34a GewO. Eine der Voraussetzungen ist die Zuverlässigkeit der Antragsteller*in oder "…der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen…". Die Regelung des § 34a (4) legt schließlich fest, dass die einmal erteilte Zuverlässigkeit entzogen werden kann, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die betreffende Person zu einer "…Freiheitsstrafe, (…) Geldstrafe von mindesten 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist…". Explizit wird als Tatbestand die vorsätzliche Körperverletzung aufgeführt.
Köln, 15. September 2020
In einem konkreten Fall hatte der Inhaber eines Bewachungsunternehmens private Schwierigkeiten. Er wurde einmal wegen Körperverletzung und Beleidigung seiner Lebensgefährtin zu 80 Tagessätzen und einmal wegen Körperverletzung eines Taxifahrers zu 100 Tagessätzen verurteilt. Daraufhin entzog ihm die Ordnungsbehörde seine Gewerbeerlaubnis, da sie ihm fehlende Zuverlässigkeit attestierte. Dagegen legte der Unternehmer zunächst beim Verwaltungsgericht Köln Widerspruch ein. Er argumentierte, er hätte die Taten nicht im Rahmen seines Gewerbes begangen, sondern privat.
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