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Corona – Fragen und Antworten zu den Herausforderungen an die Reinigungsbranche
Es ist ein hochkomplexes Thema, welches derzeit Unternehmen aller Branchen beschäftigt. Als Spezialmakler für Dienstleistungsunternehmen der Sicherheits- und Reinigungsbranche geben wir im Folgenden eine Übersicht wichtiger und häufig an uns gestellter Fragen und die Antworten dazu, die jedem Verantwortlichen bei seinen Entscheidungen helfen sollen. Aufgrund der tatsächlichen und juristischen Komplexität stellen Sie mehr ein Schlaglicht als eine umfassende Analyse dieses Themas dar.
In keinem Fall sind sie als Rechtsberatung zu verstehen. Jedes Unternehmen muss seine individuelle Situation selbst prüfen und mit seinem Anwalt abstimmen.
Köln, 20. März 2020
Wie sind die Auswirkungen auf die Reinigungsbranche?
Im Gegensatz zu anderen Dienstleistungsbranchen, wie zum Beispiel der Sicherheitswirtschaft, kann die Reinigung eines Objektes grundsätzlich nachgeholt werden. Bei einer kurzfristigen Schließung, zum Beispiel von einem Büro für zwei Tage aufgrund einer Keimbelastung, kann die Reinigung an einem der darauffolgenden Tage nachgeholt werden. Dies erfordert lediglich Flexibilität und Koordinierung, es kommt in der Regel jedoch nicht zu einem Auftragsverlust.
Die behördlichen Maßnahmen rund um das Corona-Virus stellen die Branche allerdings vor erhebliche Herausforderungen, da die ergriffenen Maßnahmen über Wochen, wenn nicht sogar Monate anhalten werden. Durch die Schließung von Einrichtungen über einen längeren Zeitraum ist auch eine Unterhaltsreinigung der Objekte genauso lange nicht mehr erforderlich. Ein Nachholen der Reinigung ist nicht mehr möglich, womit die Aufträge und der daraus resultierende Umsatz für eine noch nicht absehbare Zeit ausfallen.
Was ist die Besonderheit am Corona-Virus?
Grundsätzlich ist ein Reinigungsunternehmen dazu verpflichtet, für alle planbaren Fälle Vorsorge zu tragen und für eine ausreichende Personalreserve zu sorgen. Hierzu zählen Urlaub, Schwangerschaft und Krankheit etc. Diese Szenarien gehören damit in den Bereich des unternehmerischen Risikos. Kommt es aufgrund falscher Planung zu Personalengpässen, hat das Reinigungsunternehmen die daraus resultierenden Schäden zu tragen.
Das Corona-Virus stellt sich mit seinem pandemieartigen Auftreten jedoch als nicht planbares Risiko dar. Mögliche umfangreiche Personalausfälle durch Erkrankungen oder vorsorglichen Quarantänemaßnahmen durch das Corona-Virus verlassen den üblichen Bereich und damit auch den Bereich des unternehmerischen Risikos.
Was passiert wenn der Auftraggeber die Leistung nicht mehr benötigt? Gibt es Versicherungsschutz gegen die Umsatzausfälle?
Durch die Schließung von Schulen und KiTas, durch Einschränkungen von Restaurants und des Einzelhandels werden die Reinigungsdienstleistungen nur eingeschränkt oder möglicherweise gar nicht mehr benötigt. Für Unternehmen verschiedener Wirtschaftsbereiche gibt es die Möglichkeit, sich über eine Betriebsschließungsversicherung gegen Einnahmeausfälle abzusichern, wenn eine behördliche Schließung - beispielsweise einer Zahnarztpraxis - angeordnet wird. Diese Deckung ist jedoch regelmäßig mit hohen Kosten verbunden und nur wenige Versicherer decken die Betriebsschließung durch Seuchen wie Corona ab. Für Dienstleister der Reinigungsbranche gibt es auf dem Versicherungsmarkt keine entsprechenden Versicherungslösungen.
Was passiert, wenn der Auftraggeber seinen Betrieb ohne behördliche Anweisung schließt?
Verweigert der Auftraggeber die Annahme der Dienstleistung indem er beispielsweise seinen Betrieb vorsorglich schließt und gibt es für diese Maßnahme keinen behördlichen Erlass, so befindet er sich nach § 615 BGB im Annahmeverzug. Das Reinigungsunternehmen hat daher in vielen Fällen auch ohne Erbringung seiner Leistung Anspruch auf das vereinbarte Entgelt. Eine Firmen-Rechtsschutzversicherung wird eine solche Auseinandersetzung nicht übernehmen, da der Deckungsbaustein Vertragsrechtsschutz, der hier zur Anwendung kommen würde, für Reinigungsunternehmen praktisch nicht angeboten wird.
Wenn ich Mitarbeiter unter Missachtung der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen länger als erlaubt einsetze, was bedeutet das?
Kommt es durch einen Verstoß gegen die Arbeitszeitregelungen zu einem Schaden bei einem Auftraggeber weil der Mitarbeiter zum Beispiel unkonzentriert war, ist dies mit hoher Wahrscheinlichkeit haftungsbegründend. Dies kann zum Beispiel bei Tageskräften in Kaufhäusern der Fall sein, da hier die Pause durch die Fahrt zum nächsten Standort ebenfalls entfällt und der Auftraggeber feststellen kann, wie lange sich die Reinigungskraft bereits im Einsatz befindet. Der Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung kann gefährdet sein, wenn der Verstoß von einem Repräsentanten des Unternehmens (zum Beispiel Geschäftsführer) zu vertreten ist. Auf der operativen Ebene angeordnete Arbeitszeitüberschreitungen werden hingegen in vielen Fällen nicht den Versicherungsschutz gefährden. Verletzt sich der Mitarbeiter dabei, wird häufig mit einem Regress der Berufsgenossenschaft zu rechnen sein. Dieser Regress wird regelmäßig von der Betriebshaftpflichtversicherung getragen, sofern die Anordnung zur Arbeitszeitüberschreitung nicht durch einen Repräsentanten angeordnet oder geduldet wurde. Allerdings handelt es sich um ein Vergehen, welches auch strafrechtliche Folgen haben kann.
Was passiert, wenn ich keinen Mitarbeiter einsetze, weil ich keinen mehr habe?
Wichtig ist in diesem Fall die schnelle und eindeutige Kommunikation mit dem Auftraggeber. Es muss ihm schnell und zugangssicher mitgeteilt werden, dass die übernommene Aufgabe nicht mehr erfüllt werden kann. Anders als zum Beispiel in der Sicherheitsbranche entsteht dem Auftraggeber im Regelfall kein Schaden durch eine nicht durchgeführte Reinigung. Im Bereich der Industriereinigung kann dies bei produktionsvorbereitenden Tätigkeiten anders sein (zum Beispiel Reinigung von Maschinen vor Produktionsbeginn). Kann das Reinigungsunternehmen hier keinen Mitarbeiter einsetzen und die Produktion kann erst verspätet anlaufen oder fällt womöglich gänzlich aus, so wird ein hieraus entstehender Schaden regelmäßig vom Reinigungsunternehmen zu tragen sein. Ob es sich hier um einen versicherten Vermögensschaden oder einen nicht versicherten Erfüllungsschaden handelt, ist im Einzelfall zu prüfen und hängt unter anderem davon ab, wer im Unternehmen vom Personalmangel in diesem Objekt gewusst hat (nur die operative Ebene oder Geschäftsführer).
Einer meiner Mitarbeiter wurde positiv auf das Virus getestet. Nun verlangt ein Auftraggeber die komplette Desinfektion seines Objektes auf meine Kosten. Wer zahlt das?
Haftung setzt Verschulden voraus. Dass ein eingesetzter Mitarbeiter am Corona-Virus erkrankt, ist nicht schuldhaft herbeigeführt. Der Mitarbeiter hat zwar eine Informationspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber, aber eine aktive Prüfung durch das Reinigungsunternehmen ist nicht möglich. In einem solchen Fall würden die Ansprüche auf Schadenersatz vom Betriebshaftpflichtversicherer des Reinigungsunternehmens als unbegründet zurückgewiesen, das Bestehen des Versicherungsschutzes also bejaht. Anders kann dies aussehen, wenn der Mitarbeiter schon erste Symptome einer Erkrankung zeigt und vom Arbeitgeber zur Erfüllung des Auftrages dennoch eingesetzt wurde ("Stell Dich nicht so an!" oder "Komm, tu mir den Gefallen."). Dieses Vorgehen kann als schuldhafte Herbeiführung des Schadens angesehen werden. Ist dies der Fall, müsste der Betriebshaftpflichtversicherer dennoch leisten, wenn es sich nicht um eine Obliegenheitsverletzung durch einen Repräsentanten handelt. Diese kann wiederum durch Tun, Unterlassen oder Dulden begangen werden.
Wer zahlt den Schadenersatz, wenn der Auftraggeber einen anderen Dienstleister beauftragt?
Kann das Reinigungsunternehmen seinen Auftrag nicht erfüllen, weil es aufgrund Erkrankungen oder Quarantänemaßnahmen nicht ausreichend Personal zur Verfügung hat, kann seitens des Auftraggebers Anspruch auf Schadenersatz bestehen. Ob dieser Anspruch begründet ist, hängt – neben der Feststellung eines tatsächlichen Schadens - von der Formulierung der AGB und des Werkvertrages ab und wie darin ein Fall von höherer Gewalt geregelt ist. Sollte der Anspruch begründet sein und der Auftraggeber beauftragt kurzfristig ein anderes Reinigungsunternehmen, bezieht sich der Schadenersatz auf eine mögliche Differenz des eigenen Preises zum Preis des neuen Dienstleisters. Eine Regulierung dieses Vertragsschadens über die Betriebshaftpflichtversicherung erfolgt nicht.
Wer haftet, wenn der Betrieb des Auftraggebers aufgrund einer Erkrankung der Reinigungskraft unter Quarantäne gestellt wird?
Wird ein Mitarbeiter des Reinigungsunternehmens positiv auf das Corona-Virus getestet, so werden sämtliche Kontaktpersonen informiert und nach behördlicher Prüfung gegebenenfalls unter Quarantäne gesetzt. Dies kann auch Auswirkungen auf den Auftraggeber haben und im schlechtesten Fall zu einer behördlich angeordneten Betriebsschließung und einem Produktionsausfall beim Auftraggeber aufgrund fehlender Mitarbeiter führen. Hier fehlt es allerdings am Verschulden des Reinigungsunternehmens, sofern dieses nicht von der Erkrankung gewusst und den Mitarbeiter bewusst eingesetzt hat. Eine Haftung und Ersatzpflicht ist normalerweise nicht gegeben. Der Betriebshaftpflichtversicherer wird deshalb Versicherungsschutz für die Abwehr der unberechtigten Ansprüche gewähren.
Welche Versicherungssumme kommt zur Anwendung?
In der Reinigungsbranche handelt es sich bei den meisten Schadensfällen um Personenschäden (Person stürzt auf nassem Boden) oder Sachschäden (Parkett wird durch Reinigungskraft zerkratzt). Diese Positionen sind in den meisten Versicherungspolicen mit einer Summe in Millionenhöhe abgesichert.
Bei den beschriebenen Schadensfällen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus wird es in den meisten Fällen jedoch um die Position der "Vermögensschäden" gehen. Hierbei kann es sich um Schäden handeln, die aus einer behaupteten "Verseuchung" der Liegenschaft des Auftraggebers durch einen positiv auf Corona getesteten Mitarbeiter des Reinigungsunternehmens resultieren. Denkbar sind auch Schließungen der Liegenschaft des Auftraggebers und daraus entstehende Umsatzverluste, die dem Dienstleister angelastet werden. In einer marktüblichen Betriebshaftpflichtversicherung findet sich zwar für Vermögensschäden häufig eine Versicherungssumme in Millionenhöhe analog zu derjenigen für Personen- und Sachschäden. Bei den oben beschriebenen Schadensfällen kommt diese Versicherungssumme jedoch nicht zum Tragen. Marktüblich ist die Position der Vermögensschäden mit Ausschlüssen aus erbrachten Arbeiten und Leistungen hinterlegt. Der Versicherer wird aus diesem Grund nicht nur die Leistung, sondern auch die Deckung verweigern. Dies hat zur Folge, dass selbst unberechtigte Ansprüche nicht durch den Versicherer zurückgewiesen werden. Das Reinigungsunternehmen muss sich somit selbst mit den Vorwürfen auseinandersetzen und zur rechtssicheren Klärung womöglich einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Es ist grundsätzlich möglich, über die Betriebshaftpflichtversicherung auch Vermögensschäden ohne diese Ausschüsse zu versichern. Dieser Versicherungsschutz ist jedoch nur in den seltensten Fällen vorhanden. In dem Deckungskonzept von ATLAS ist dies standardmäßig enthalten. ATLAS-Kunden müssen somit keine Deckungsausschlüsse befürchten. Der Versicherungsschutz – sei es für die Abwehr unberechtigter Ansprüche oder das Erbringen einer Zahlung – wird regelmäßig auch für die oben beschriebenen Schadensfälle gewährt.
Gibt es eine passende Regelung in den AGB oder im Werkvertrag?
Kann das Reinigungsunternehmen seinen vertraglichen Verpflichtungen aufgrund Personalmangels nicht mehr nachkommen ist zu differenzieren, ob es sich um eine subjektive oder objektive nachträgliche Unmöglichkeit nach § 275 BGB handelt. Eine subjektive Unmöglichkeit liegt beispielsweise vor, wenn das Reinigungsunternehmen aufgrund Quarantäne oder Erkrankungen keine Mitarbeiter mehr stellen kann, ein weiteres Reinigungsunternehmen diesen Auftrag jedoch übernehmen kann, da seine Personalkapazitäten noch nicht erschöpft sind. Das Ergebnis wäre ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers gegen das Reinigungsunternehmen. Dieser Anspruch entfällt, wenn kein Reinigungsunternehmen mehr die geschuldete Leistung erbringen kann (objektive nachträgliche Unmöglichkeit).
Grundsätzlich bleiben die vertraglichen Pflichten bestehen. Hier sind allerdings die in den AGB und im Werkvertrag vereinbarten Regelungen zu beachten. Oft gibt es eine Klausel, in der geregelt wird, dass die Leistung bei höherer Gewalt unterbrochen oder beendet werden darf. Jedes Unternehmen muss die Haftungsreglung in den jeweiligen Werkverträgen mit den Auftraggebern prüfen. Ob es sich bei der Ausbreitung des Corona-Virus und den damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens um höhere Gewalt handelt, ist rechtlich nicht final geklärt. Aufgrund des Ausmaßes und der wirtschaftlichen Folgen ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass es sich bei dem Corona-Virus um höhere Gewalt handelt und die vorhandenen Ausschlüsse zum Tragen kommen.
Schlussbemerkung
Es ist unser Ziel als Spezialdienstleister für die Dienstleistungsbranche, jedem Unternehmen die bestmögliche Unterstützung in dieser schwierigen Zeit zu geben. Sprechen Sie uns gerne jederzeit auf Fragen an, auch wenn Sie nicht unser Kunde sind. Durch unsere Kunden erhalten wir jeden Tag eine Vielzahl von Anfragen aus der ganzen Bundesrepublik und unser Erfahrungsstand wächst täglich.
Insbesondere wenn Sie Schadensfälle haben, bei denen sich Ihr Versicherer weigert, eine Regulierung zu erbringen oder sogar die Deckung für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen versagt, greifen Sie gerne auf unsere Expertise zu. Mit unserer Erfahrung von mehr als 5 500 bearbeiteten Schäden für Facilitymanagement-Unternehmen können wir in vielen Fällen den Versicherer von seiner Verpflichtung zur Regulierung überzeugen.
Kontakt
Bernd Schäfer
Dipl.-Betriebswirt (FH)
Geschäftsführender Gesellschafter
Telefon: 02236 49036-21
E-Mail: bernd.schaeferatlas-vswde
Marcus Pier
Bachelor of Science
Kundenbetreuer und Handlungsbevollmächtigter
Telefon: 02236 49036-22
E-Mail: marcus.pieratlas-vswde
ATLAS Versicherungsmakler für Sicherheits- und Wertdienste GmbH …
... ist der einzige Versicherungsmakler in Deutschland, der ausschließlich auf Sicherheits- und Facilitymanagement-Unternehmen spezialisiert ist. 2002 gegründet, freuen wir uns über eine mehr als 17-jährige erfolgreiche Tätigkeit für diese wichtigen Wirtschaftsbranchen. Als Teil der 1845 gegründeten Unternehmensgruppe Burmester, Duncker & Joly zählen wir uns mit den insgesamt 90 Mitarbeitern zu den zehn größten inhabergeführten Industrie-Versicherungsmaklern in Deutschland.
Durch unsere bedeutende Marktstellung haben wir führende Versicherer über Rahmenvereinbarungen gebunden, um unseren Kunden einen weitestgehenden Versicherungsschutz zu ermöglichen. Diesen bieten wir insbesondere durch Spezialkonzepte für die Betriebshaftpflicht- und die Kfz-Versicherung. Mehr als 5 500 selbst bearbeitete Haftpflichtschäden für Dienstleistungsunternehmen verschaffen uns einen einmaligen Erfahrungsschatz, den wir auch in komplizieren Fällen für unsere Kunden nutzen können. Aufgrund dieser Erfahrung sind wir in der Lage, Benchmarking zu machen und den Schadenverlauf von Unternehmen im Hinblick auf ungewöhnliche Schadenparameter zu bewerten. Im Bereich Sicherheitsdienstleister sind wir Marktführer und betreuen mehrere Unternehmen der Top 10 sowie eine Reihe der ersten 50 Unternehmen in Deutschland. Wir sind Mitglied im BDSW, dem BVMS, der BDGW und dem BMWL und arbeiten in einer Reihe von Fachausschüssen und Arbeitskreisen aktiv an der Gestaltung des Umfelds der Sicherheitsdienstleister mit.
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