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ATLAS News.
Corona – ein Problem der Sicherheitswirtschaft
Es ist ein hochkomplexes Thema, welches derzeit alle Unternehmen beschäftigt. Im Folgenden geben wir eine Übersicht wichtiger und häufig an uns gestellter Fragen und die Antworten dazu, die jedem Verantwortlichen bei seinen Entscheidungen helfen sollen. Aufgrund der tatsächlichen und juristischen Komplexität stellen sie mehr ein Schlaglicht als eine umfassende Analyse dieses Themas dar.
In keinem Fall sind sie als Rechtsberatung zu verstehen. Jedes Unternehmen muss seine individuelle Situation selbst prüfen und mit seinem Anwalt abstimmen.
Köln, 17. März 2020
Was ist die Besonderheit bei Sicherheitsdienstleistungen?
Sicherheitsdienstleistungen müssen zu einem fixen Termin an einem festen Ort erbracht werden. Sie können nicht aufgeschoben oder nachgeholt werden.
Was ist die Besonderheit am Corona-Virus?
Das Corona-Virus stellt sich mit seinem pandemieartigen Auftreten nicht als planbares Risiko dar. Grundsätzlich ist der Sicherheitsdienstleister dazu verpflichtet, auch für Fälle von Krankheit Vorsorge zu tragen und für eine ausreichende Personalreserve zu sorgen. Alle planbaren Vorfälle wie Urlaub, Schwangerschaft und Krankheit etc. gehören damit in den Bereich des unternehmerischen Risikos. Kommt es hier zu Personalengpässen, hat das Sicherheitsunternehmen die daraus resultierenden Schäden zu tragen. Das Problem in der Sicherheitswirtschaft ist, dass die Dienstleistung nicht nachgeholt werden kann, sondern zu einem festen Termin an einem festen Ort erbracht werden muss. Eine Betriebshaft-pflichtversicherung leistet hier nicht, da es sich um einen Erfüllungsschaden handelt.
Mögliche umfangreiche Personalausfälle durch Erkrankungen oder vorsorglichen Quarantänemaßnahmen durch das Corona-Virus verlassenden planbaren Bereich und damit auch den Bereich des unternehmerischen Risikos.
Ist der Einsatz von nicht oder nicht ausreichend ausgebildetem Ersatzpersonal möglich?
Es gibt keine gesetzliche Grundlage, aufgrund derer von den vorgegebenen Anforderungen an das einsetzbare Personal abgewichen werden darf. Es kommt hinzu, dass für bestimmte Bereiche (militärische Liegenschaften, Energieerzeuger, Flughäfen etc.) spezielle Qualifikationen verlangt werden, die in keinem Fall durch unqualifiziertes Personal erfüllt werden können, da z. B. besondere Sicherheitsüberprüfungen und Zulassungsprocedere erforderlich sind.
Wenn ich mich aber dazu entscheide, lieber einen unqualifizierten als gar keinen Mitarbeiter einzusetzen?
Dies stellt einen Verstoß gegen vertragliche Vereinbarungen dar. Es kann zudem auch ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen sein.
Hafte ich als Unternehmen, wenn ich einen unqualifizierten Mitarbeiter einsetze?
Kommt es zu einem Schadensfall durch eine mangelhaft durchgeführte Kontrolle, da der Mitarbeiter die entsprechende Qualifikation für diesen Bereich nicht aufweisen kann, so ist dies haftungsbegründend. Dies gilt ebenfalls, wenn der Mitarbeiter in Bereichen eingesetzt wird, für die er die notwendige Qualifikation nicht aufweisen kann (z. B. Bedienen einer Maschine).
Wenn ich für die Schäden durch unqualifizierte Mitarbeiter hafte, zahlt dies meine Betriebshaftpflichtversicherung?
Dies wird in der Regel nicht der Fall sein. Der unerlaubte Einsatz von nicht ausreichend qualifizierten Mitarbeitern wird in den meisten Fällen von einem Repräsentanten des Unternehmens (z. B. Geschäftsführer) zu vertreten sein, der dies anordnet, billigt oder im Mindesten stillschweigend in Kauf nimmt. Ist dies der Fall, stellt das in Bezug auf den Versicherungsvertrag regelmäßig eine Obliegenheitsverletzung dar, die zur Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers führen kann. Zwar muss der Versicherer im Rahmen der Mindestversicherungssummen nach §14BewachV gegenüber dem Auftraggeber trotzdem leisten, jedoch wird anschließend der Regress in voller Höhe gegen den Sicherheitsdienstleister geführt. Dies kann abhängig der Schadenhöhe existenzbedrohend sein.
Wenn ich Mitarbeiter unter Missachtung der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen länger als erlaubt einsetze, was bedeutet das?
Kommt es durch einen Verstoß gegen die Arbeitszeitregelungen zu einem Schaden bei einem Auftraggeber weil der Mitarbeiter z. B. unkonzentriert war, ist dies mit hoher Wahrscheinlichkeit haftungsbegründend. Verletzt sich der Mitarbeiter dabei, wird häufig mit einem Regress der Berufsgenossenschaft zu rechnen sein. Der Regress wird von der Betriebshaftpflichtversicherung getragen. Allerdings handelt es sich auch um ein Vergehen, welches strafrechtliche Folgen haben kann.
Was passiert, wenn ich keinen Mitarbeiter einsetze, weil ich keinen mehr habe?
Wichtig ist in diesem Fall die schnelle und eindeutige Kommunikation mit dem Auftraggeber. Es muss ihm schnell und zugangssicher mitgeteilt werden, dass die übernommene Aufgabe nicht mehr erfüllt werden kann. Anders als das Sicherheitsunternehmen darf der Auftraggeber Personal jeder Qualifikation für die Sicherung seiner eigenen Liegenschaften einsetzen. Es muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, sein Sicherheitsproblem selbst zu lösen.
Wird hingegen einfach niemand eingesetzt und das Objekt ist nicht geschützt, wird dies in der Regel haftungsbegründend sein. Ob der Betriebshaftpflichtversicherer einen daraus resultierenden Schaden trägt, wird vom Einzelfall abhängen. Die Chance dafür ist eher schlecht, da es sich in vielen Fällen wiederum um Obliegenheitsverletzungen handeln wird.
Einer meiner Mitarbeiter wurde positiv auf das Virus getestet. Nun verlangt ein Auftraggeber die komplette Desinfektion seiner Liegenschaft auf meine Kosten. Wer zahlt das?
Haftung setzt Verschulden voraus. Dass ein eingesetzter Mitarbeiter am Corona-Virus erkrankt, ist nicht schuldhaft herbeigeführt. Der Mitarbeiter hat zwar eine Informationspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber, aber eine aktive Prüfung durch den Sicherheitsdienstleister ist nicht möglich. In einem solchen Fall würden die Ansprüche auf Schadenersatz vom Betriebshaftpflichtversicherer des Sicherheitsdienstleisters als unbegründet zurückgewiesen, das Bestehen des Versicherungsschutzes also bejaht. Anders kann dies aussehen, wenn der Mitarbeiter schon erste Symptome einer Erkrankung zeigt und vom Sicherheitsdienstleister zur Erfüllung des Auftrages dennoch eingesetzt wurde ("Stell Dich nicht so an!" oder "Komm, tu mir den Gefallen."). Dieses Vorgehen kann als schuldhafte Herbeiführung des Schadens angesehen werden. Ist dies der Fall, müsste der Betriebshaftpflichtversicherer dennoch leisten, wenn es sich nicht um eine Obliegenheitsverletzung durch einen Repräsentanten handelt. Diese kann wiederum durch Tun, Unterlassen oder Dulden begangen werden.
Wer zahlt den Schadenersatz, wenn der Auftraggeber einen anderen Dienstleister beauftragt?
Kann der Sicherheitsdienstleister seinen Auftrag nicht erfüllen, weil er aufgrund Erkrankungen oder Quarantänemaßnahmen nicht ausreichend Personal zur Verfügung hat, kann seitens des Auftraggebers Anspruch auf Schadenersatz bestehen. Ob dieser Anspruch begründet ist, hängt von der Formulierung der AGB und des Dienstleistungsvertrages ab und wie darin ein Fall von höherer Gewalt geregelt ist. Sollte der Anspruch begründet sein und der Auftraggeber beauftragt kurzfristig einen anderen Sicherheitsdienstleister, bezieht sich der Schadenersatz auf eine mögliche Differenz des eigenen Preises zum Preis des neuen Dienstleisters. Eine Regulierung dieses Vertragsschadens über die Betriebshaftpflichtversicherung erfolgt nicht.
Was passiert bei einem Einbruch, wenn der Sicherheitsdienstleister kein oder nicht ausreichend Personal stellt?
Kann der Sicherheitsdienstleistereine Schicht nicht oder nicht mit der vertraglich vereinbarten Personalstärke besetzen, so ist dies haftungsbegründend, sofern keine rechtzeitige Information an den Auftraggeber erfolgt. Kommt es in der Folge beispielsweise zu einem Einbruchdiebstahl, welcher bei ordnungsgemäßer Erbringung des Auftrags nachweislich nicht eingetreten wäre, trägt der Sicherheitsdienstleister den daraus entstandenen Schaden. Sofern die vertragswidrige Besetzung nicht durch einen Repräsentanten (z. B. Geschäftsführer) billigend in Kauf genommen wurde, greift hier der Versicherungsschutz der Betriebshaftpflichtversicherung und der Versicherer wird regelmäßig zahlen.
Welche Versicherungssumme kommt zur Anwendung?
In den meisten Fällen wird es um die Position der „Reinen Vermögensschäden“ gehen. Diese sind nach § 14 BewachV mit mindestens 12.500 € je Schadensfall versichert. Es liegt auf der Hand, dass diese Summe bei weitem nicht ausreichend für eine Absicherung ist. Die DIN 77200-1 legt hier eine Summe von 250.000 € je Schadensfall fest. Viele Unternehmen haben bisher die Deckungslücke aus der viel zu niedrigen Versicherungssumme nicht erkannt. Anders als bei den üblichen Vermögensschäden durch Fehlalarme, Toraufschlussschäden und Telefon- und Internetmissbrauch gibt es hier aber ein erheblich größeres Schadenpotenzial. Auftraggeber können auf die Idee kommen, nicht nur die Desinfektion ihrer Liegenschaften, sondern sogar das komplette Schließen eines Standortes mit dem daraus resultierende Unterbrechungsschäden als Schadenersatzgegen den Dienstleister geltend zu machen.
Festzuhalten ist weiterhin, dass die in vielen Verträgen vorhandene Versicherungssumme für Vermögensschäden, teilweise in Millionenhöhe, auf die drohenden Schäden nicht anwendbar ist. Diese Position ist marktüblich mit Ausschlüssen hinterlegt, wozu insbesondere Schäden aus mangelhaft erbrachten Arbeiten und Leistungen zählen. Gibt es also in dem Versicherungsvertrag keine erkennbare zweite Versicherungssumme für Vermögensschäden, so kann der Sicherheitsdienstleister davon ausgehen, dass er nur mit 12.500 € und damit viel zu niedrig versichert ist.
Was passiert, wenn der Auftraggeber seinen Betrieb ohne behördliche Anweisung schließt?
Verweigert der Auftraggeber die Annahme der Dienstleistung indem er beispielsweise seinen Betrieb vorsorglich schließt und gibt es für diese Maßnahme keinen behördlichen Erlass, so befindet er sich nach § 615 BGB im Annahmeverzug. Der Sicherheitsdienstleister hat daher in vielen Fällen auch ohne Erbringungseiner Leistung Anspruch auf das vereinbarte Entgelt.
Gibt es Versicherungsschutz gegen Umsatzausfälle?
Für das produzierende Gewerbe gibt es die Möglichkeit, sich über eine Betriebsschließungsversicherung gegen Einnahmeausfälle abzusichern, wenn eine behördliche Schließung beispielsweise einer Zahnarztpraxis angeordnet wird. Diese Deckung ist jedoch mit sehr hohen Kosten verbunden und nicht jeder Versicherer deckt die Betriebsschließung durch Seuchen wie bei Corona ab. Für Dienstleister wie die Sicherheitsbranchegibt es auf dem Versicherungsmarkt keine entsprechenden Versicherungslösungen.
Was passiert, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht mehr benötigt?
Durch die Absagen diverser Großveranstaltungen oder Kurzarbeit in den Betrieben wird die Sicherheitsdienstleistung nur eingeschränkt oder möglicherweise gar nicht mehr benötigt. Eine Versicherungslösung für den Umsatzverlust gibt es nicht.
Wer haftet, wenn der Betrieb des Auftraggebers aufgrund einer Erkrankung des Sicherheitsmitarbeiters unter Quarantäne gestellt wird?
Wird ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstleisters positiv auf das Corona-Virus getestet, so werden sämtliche Kontaktpersonen informiert und nach behördlicher Prüfung gegebenenfalls unter Quarantäne gesetzt. Dies kann auch Auswirkungen auf den Auftraggeber haben und im schlechtesten Fall zu einer behördlich angeordneten Betriebsschließung oder einem Produktionsausfall beim Auftraggeber aufgrund fehlender Mitarbeiter führen. Hier fehlt es allerdings am Verschulden des Sicherheitsdienstleisters, sofern dieser nicht von der Erkrankung gewusst und den Mitarbeiter bewusst eingesetzt hat. Eine Haftung und Ersatzpflicht ist normalerweise nicht gegeben. Der Betriebshaftpflichtversicherer wird deshalb Versicherungsschutz für die Abwehr der unberechtigten Ansprüche gewähren.
Gibt es eine passende Regelung in den AGB oder im Dienstleistungsvertrag?
Kann der Sicherheitsdienstleister seinen vertraglichen Verpflichtungen aufgrund Personalmangels nicht mehr nachkommen, ist zu differenzieren, ob es sich um eine subjektive oder objektive Unmöglichkeit nach § 275 BGB handelt. Eine subjektive Unmöglichkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Sicherheitsdienstleister aufgrund Quarantäne keine Mitarbeiter mit einer Qualifikation nach § 5 Luftsicherheitsgesetz mehr stellen kann, ein weiterer Sicherheitsdienstleister diesen Auftrag jedoch übernehmen kann, da seine Personalkapazitäten noch nicht erschöpft sind. Grundsätzlich bleiben die vertraglichen Pflichten jedoch bestehen. Hier sind allerdings die in den AGB und im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Regelungen zu beachten. Oft gibt es eine Klausel, in der geregelt wird, dass die Bewachung bei höherer Gewalt unterbrochen oder beendet werden darf. Die Haftungsregelung muss jeder Sicherheitsdienstleister in den jeweiligen Dienstleistungsverträgen mit den Auftraggebern prüfen. Ob es sich bei der Ausbreitung des Corona-Virus und die damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens um höhere Gewalt handelt, ist rechtlich nicht final geklärt. Aufgrund der Ausmaße und der wirtschaftlichen Folgen ist jedoch davon auszugehen, dass es sich bei dem Corona-Virus um höhere Gewalt handelt und die vorhandenen Ausschlüsse zum Tragen kommen.
Schlussbemerkung
Es ist unser Ziel als Spezialdienstleister für die Sicherheitswirtschaft, jedem Sicherheitsunternehmen die bestmögliche Unterstützung in dieser schwierigen Zeit zu geben. Sprechen Sie uns gerne jederzeit auf Fragen an, auch wenn Sie nicht unser Kunde sind. Durch unsere marktführende Stellung in der Sicherheitswirtschaft erhalten wir jeden Tag eine Vielzahl von Anfragen aus der ganzen Bundesrepublik und unser Erfahrungsstand wächst täglich.
Insbesondere wenn Sie Schadensfälle haben, bei denen sich Ihr Versicherer weigert, eine Regulierung zu erbringen oder sogar die Deckung für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen versagt, greifen Sie gerne auf unsere Expertise zu. Viele Versicherer agieren bei der Schadenbearbeitung ohne spezielle Kenntnisse der Besonderheiten von Bewachungshaftpflichtverträgen. Mit unserer Erfahrung von mehr als 5 500 bearbeiteten Schäden von Sicherheitsdienstleisternkönnen wir in vielen Fällen den Versicherer von seiner Verpflichtung zur Regulierung überzeugen.
Kontakt
Bernd Schäfer
Dipl.-Betriebswirt (FH)
Geschäftsführender Gesellschafter
Telefon: 02236 49036-21
E-Mail: bernd.schaeferatlas-vswde
Marcus Pier
Bachelor of Science
Kundenbetreuer und Handlungsbevollmächtigter
Telefon: 02236 49036-22
E-Mail: marcus.pieratlas-vswde
ATLAS Versicherungsmakler für Sicherheits- und Wertdienste GmbH …
... ist der einzige Versicherungsmakler in Deutschland, der ausschließlich auf Sicherheits- und Facilitymanagement-Unternehmen spezialisiert ist. 2002 gegründet, freuen wir uns über eine mehr als 17-jährige erfolgreiche Tätigkeit für diese wichtigen Wirtschaftsbranchen. Als Teil der 1845 gegründeten Unternehmensgruppe Burmester, Duncker & Joly zählen wir uns mit den insgesamt 90 Mitarbeitern zu den zehn größten inhabergeführten Industrie-Versicherungsmaklern in Deutschland.
Durch unsere bedeutende Marktstellung haben wir führende Versicherer über Rahmenvereinbarungen gebunden, um unseren Kunden einen weitestgehenden Versicherungsschutz zu ermöglichen. Diesen bieten wir insbesondere durch Spezialkonzepte für die Betriebshaftpflicht- und die Kfz-Versicherung. Mehr als 5 500 selbst bearbeitete Haftpflichtschäden für Dienstleistungsunternehmen verschaffen uns einen einmaligen Erfahrungsschatz, den wir auch in komplizieren Fällen für unsere Kunden nutzen können. Aufgrund dieser Erfahrung sind wir in der Lage, Benchmarking zu machen und den Schadenverlauf von Unternehmen im Hinblick auf ungewöhnliche Schadenparameter zu bewerten. Im Bereich Sicherheitsdienstleister sind wir Marktführer und betreuen mehrere Unternehmen der Top 10 sowie eine Reihe der ersten 50 Unternehmen in Deutschland. Wir sind Mitglied im BDSW, dem BVMS, der BDGW und dem BMWL und arbeiten in einer Reihe von Fachausschüssen und Arbeitskreisen aktiv an der Gestaltung des Umfelds der Sicherheitsdienstleister mit.
Herausgegeben durch ATLAS Versicherungsmakler für Sicherheits- und Wertdienste GmbH
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