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ATLAS News.
COVID 19 Aktuell
Versicherungsschutz in der Covid-19-Pandemie
Die Sicherheitsunternehmen gehören zu den flexibelsten Dienstleistern in Deutschland und leisten an vielen Stellen in dieser Pandemie wichtige Arbeit. Täglich kommen neue Themen auf die Unternehmen zu. Nicht immer wird dabei daran gedacht, dass die damit übernommene Haftung auch versichert sein muss. Zwei Beispiele:
Köln, 21. Dezember 2020
Transport und Lagerung von Impfstoffen
Das Transportieren und Lagern von Impfstoffen sind logistisch anspruchsvolle Themen, insbesondere weil es sich in vielen Fällen um temperaturgeführte Impfstoffe handelt. Wird hier die Kühlkette unterbrochen, so wird in vielen Fällen daraus ein Totalschaden resultieren. Dieser kann im Millionenbereich liegen.
Wenn ein Sicherheitsdienstleister solche Transporte oder die Lager bewacht, in denen die Impfstoffe aufbewahrt werden, handelt es sich um normale Bewachungsdienstleistungen. Versicherungsschutz besteht mindestens im Rahmen von § 14 Bewachungsverordnung (BewachV). Kommt es also zu einem Unterbrechen der Kühlkette, weil der Mitarbeiter zum Beispiel den Alarm der Kühlanlage übersehen hat, so wird Versicherungsschutz im Rahmen der Sachschaden-Pflichtversicherungssumme mit mindestens 250.000 € bestehen. Für Sicherheitsdienstleister, deren Betriebshaftpflichtversicherung lediglich § 14 BewachV abdeckt, kann ein solcher Schaden existenzbedrohend sein, da die Versicherungssumme in den meisten Fällen nicht ausreichen wird.
Für die reine Begleitung eines Transportes besteht ebenfalls als normale Bewachungstätigkeit Versicherungsschutz, mit mindestens derselben niedrigen Summe. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Transport vom Bewachungsunternehmen selbst durchgeführt wird. Wird also der Impfstoff übernommen und dann selbst befördert, handelt es sich nicht um eine Bewachungsleistung, sondern um eine speditionelle Tätigkeit. Die Durchführung von solchen Transporten ist über die normale Betriebshaftpflichtversicherung ebenso wenig versichert wie über die Bewachungshaftpflichtversicherung. Kommt es hier zu einem Schaden, haftet das Sicherheitsunternehmen in voller Höhe, ohne irgendeinen Versicherungsschutz zu haben und muss einen Schaden in Millionenhöhe aus eigenen Mitteln bezahlen.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Impfzentren
Die Bewachung und die Zutrittskontrolle bis hin zur Personenlenkung in Impfzentren sind unproblematisch, es besteht Deckung über die Bewachungshaftpflichtversicherung. Kritisch kann es jedoch werden, wenn weitere Tätigkeiten übernommen werden. Das Erfassen von Patientendaten oder auch das Durchführen von Schnelltests sind keine Sicherheitsdienstleistungen, schon gar keine Bewachungsdienstleistungen! Ohne eine Erweiterung der Betriebsbeschreibung hat der Dienstleister keinen Versicherungsschutz, weder über seine Betriebs- noch über seine Bewachungshaftpflichtversicherung. Eine Vielzahl weiterer Tätigkeiten sind denkbar, die zwar von jedem Bewachungsunternehmen angeboten werden können, für die jedoch ohne besondere Regelung im Versicherungsvertrag kein Versicherungsschutz besteht. Denkbare Schadenszenarien sind hier Personenschäden bei der Durchführung von Schnelltests oder Vermögensschäden infolge von Fehleingaben von Patientendaten. Dreh- und Angelpunkt ist die Betriebsbeschreibung des Haftpflichtvertrages, die flexibel gestaltet sein muss. Leider ist dies in den meisten Verträgen in Deutschland nicht der Fall, da Versicherer ein Interesse daran haben, den Deckungsumfang so eng wie möglich zu fassen, um im Falle eines Schadens leistungsfrei zu sein. Die Betriebsbeschreibung von ATLAS stellt deshalb auf „Dienstleistungsunternehmen mit den Schwerpunkten Sicherheit und Facilitymanagement“ ab.
Aktuelles Problem mit hoher Brisanz: Insolvenzanfechtung
Geht ein Auftraggeber insolvent, so ist das Risiko der Forderungsausfälle überschaubar. Regelmäßig handelt es sich um zwei bis drei Monatsumsätze eines einzelnen Auftraggebers. Dies tut zwar weh, wird aber normalerweise keinen Sicherheitsdienstleister selbst in Schwierigkeiten bringen. Infolge von COVID 19 hat sich jedoch die Situation geändert. Die Bundesregierung hat im März dieses Jahres das Gesetz zum Insolvenzrecht abgemildert. Die Pflicht zum Antrag auf Insolvenz wurde für Unternehmen ausgesetzt, welche infolge der COVID 19-Pandemie insolvenzreif geworden sind und noch Aussichten haben, sich zu sanieren. Diese Gesetzesänderung wurde bis 31.01.2021 verlängert. Nach Ablauf dieser Frist ist mit einer deutlich erhöhten Anzahl von Insolvenzen zu rechnen. Dies ist das eine Problem.
Das andere Problem ist jedoch ein bisher wenig bekanntes Instrument, welches aufgrund der höheren Fallzahlen nun auch häufiger Dienstleister treffen kann: die Insolvenzanfechtung. Der Insolvenzverwalter eines Unternehmens kann von diesem bezahlte Leistungen der vorangegangenen vier (!) Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von den Dienstleistern zurückfordern. Dabei wird der anzufechtende Betrag direkt und ohne Einwilligung vom Konto des Dienstleisters eingezogen. Der Verlust der gesamten Liquidität kann die Folge sein. Als Grundlage reicht hier schon der Vorwurf aus, dass der Dienstleister von der drohenden Insolvenz des Auftraggebers Kenntnis gehabt hatte. Dies kann sich zum Beispiel durch Überziehen des Zahlungsziels oder dem Wunsch nach Stundung bemerkbar gemacht haben. Das Problem: Der Dienstleister muss nun Beweis führen, dass keine Kenntnis von der drohenden Insolvenz bestand. Dies wird in vielen Fällen nicht gelingen. Als prominentes Beispiel für eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung ist der Fußballverein Bayer 04 Leverkusen zu nennen, der aufgrund der Insolvenz seines Hauptsponsors Teldafax insgesamt 13 Mio. € zurückzahlen musste.
Schutz gegen solche Fälle bietet eine Insolvenzanfechtungsversicherung. Der Versicherer befriedigt die Ansprüche aus der durch die Anfechtung wieder offenen Leistung bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Ersetzt werden auch die Rechtsverfolgungskosten für die Verteidigung gegen die Insolvenzanfechtung.
Kontakt
Bernd Schäfer
Dipl.-Betriebswirt (FH)
Geschäftsführender Gesellschafter
Mobil: 0172 4093207
E-Mail: bernd.schaeferatlas-vswde
ATLAS Versicherungsmakler für Sicherheits- und Wertdienste GmbH …
... ist der einzige Versicherungsmakler in Deutschland, der ausschließlich auf Sicherheits- und Facilitymanagement-Unternehmen spezialisiert ist. 2002 gegründet, freuen wir uns über eine mehr als 17-jährige erfolgreiche Tätigkeit für diese wichtigen Wirtschaftsbranchen. Als Teil der 1845 gegründeten Unternehmensgruppe Burmester, Duncker & Joly zählen wir uns mit den insgesamt 90 Mitarbeitern zu den zehn größten inhabergeführten Industrie-Versicherungsmaklern in Deutschland.
Durch unsere bedeutende Marktstellung haben wir führende Versicherer über Rahmenvereinbarungen gebunden, um unseren Kunden einen weitestgehenden Versicherungsschutz zu ermöglichen. Diesen bieten wir insbesondere durch Spezialkonzepte für die Betriebshaftpflicht- und die Kfz-Versicherung. Mehr als 5 500 selbst bearbeitete Haftpflichtschäden für Dienstleistungsunternehmen verschaffen uns einen einmaligen Erfahrungsschatz, den wir auch in komplizieren Fällen für unsere Kunden nutzen können. Aufgrund dieser Erfahrung sind wir in der Lage, Benchmarking zu machen und den Schadenverlauf von Unternehmen im Hinblick auf ungewöhnliche Schadenparameter zu bewerten. Im Bereich Sicherheitsdienstleister sind wir Marktführer und betreuen mehrere Unternehmen der Top 10 sowie eine Reihe der ersten 50 Unternehmen in Deutschland. Wir sind Mitglied im BDSW, dem BVMS, der BDGW und dem BMWL und arbeiten in einer Reihe von Fachausschüssen und Arbeitskreisen aktiv an der Gestaltung des Umfelds der Sicherheitsdienstleister mit.
Herausgegeben durch ATLAS Versicherungsmakler für Sicherheits- und Wertdienste GmbH
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